Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen am 10. März im Bundesrat verabschiedet
Mit Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen (Artikel 62a) gelten "(1) Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder über sonstige Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stillgelegt worden sind, (..) weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Als stillgelegt gelten auch die Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

1. für den Anbau von Kurzumtriebswäldern genutzt oder
2. nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden,

soweit diese Flächen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie angemeldet worden sind.?

?(3) Bei der Anwendung der von Absatz 2 Satz 1 erfassten
Rechtsvorschriften bleibt die infolge der Stilllegung geänderte Beschaffenheit
der von Absatz 1 erfassten Flächen unberücksichtigt. Insbesondere bleibt das
Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stilllegungsperiode in derselben
Art und demselben Umfang wie zum Zeitpunkt vor der Stilllegung nutzen zu
können, unberührt.??

Quelle: Bundesrat Drucksache 107/06

 
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